Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen OpEx
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Allgemeine Geschäftsbedingungen OpEx
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1. Geltungsbereich

Allen Lieferungen und Leistungen, OpEx GmbH Auftragnehmer erbringt, liegen die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Diese werden vom Vertragspartner, dem Auftraggeber, durch Vertragsunterfertigung oder widerspruchslose Entgegennahme dieser
Bedingungen, spätestens aber durch widerspruchslose Waren- oder Leistungsannahme (Vertragsabwicklung) - auch für etwaige Folgegeschäfte - anerkannt. Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit widersprochen. Sie verpflichten den
Auftragnehmer selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widerspricht. Auch die Übersendung einer
Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Auftraggebers. Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Gültigkeit einer schriftlichen Bestätigung und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Geschäftsfall. Durch eine Änderung oder eine Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die Vertragspartner werden in diesem Falle eine wirksame Vereinbarung treffen, die der wirtschaftlichen Absicht der Parteien in der unwirksamen Regelung in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.


2. Angebot – Vertragsabschlüsse

Die Angebote der OpEx GmbH in jeder Form sind freibleibend und unverbindlich. An Kostenkalkulationen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behält sich die OpEx GmbH Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorherigen Zustimmung durch die OpEx GmbH Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Aufträge sind nur mit der Zustimmung der OpEx GmbH widerruflich. Aufträge, soweit sie von Vertretern oder sonstigen Vertriebsmitarbeitern des Auftragnehmers entgegengenommen werden, werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder mit Auslieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung für den Auftragnehmer verbindlich. Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht berechtigt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen. Schweigen von OpEx GmbH auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Auftraggebers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Ersatzteile und der Reparatur sind keine Beschaffenheitsgarantien, es sei denn sie werden von der OpEx GmbH schriftlich als solche bezeichnet. Die OpEx GmbH übernimmt kein Beschaffungsrisiko.


2.1. Leistungsbeschreibungen

Grundlage von Aufträgen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer entgeltlich aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen ausarbeitet. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungs- oder Erweiterungswünsche können die vereinbarten Termine verzögern und berechtigen den Auftragnehmer zur gesonderten Verrechnung des daraus resultierenden Mehraufwands.
Mit Vertragsunterzeichnung bzw. Auftragserteilung erklärt der Auftraggeber, dass die vertragsgegenständliche Leistungsbeschreibung von ihm geprüft wurde und die Produkte und Leistungen seinen Anforderungen entsprechen. Leistungen, die vor einer genaueren Definition, ohne eine solche oder darüber hinaus erfolgen; sowie Leistungen, die in der Leistungsbeschreibung als "variabel" gekennzeichnet sind, werden nach tatsächlichem Zeitaufwand verrechnet. Im Gegensatz zur verbindlichen Leistungsbeschreibung sind Werbeaussendungen, Prospektmaterial, Produktinformationen und Äußerungen des Herstellers oder Importeurs - sofern sie nicht vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden – grundsätzlich unverbindlich. Der Auftragnehmer warnt und weist ausdrücklich darauf hin, dass nach dem heutigen Stand der Technik das
Erstellen von Softwareprogrammen völlig frei von Fehlern nicht möglich ist. Der Auftragnehmer leistet daher bei von ihm erstellten Software- Produkten Gewähr, dass diese ausführungsfehlerfrei die Programminstruktionen ausführen, wenn die Hardware- und Betriebssystemkonfiguration den Empfehlungen des Auftragnehmers entsprechen und allfällige Fehler nach dem Stand der Technik als solche erkennbar und reproduzierbar waren.


3. Preise

Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten freibleibend, und zwar ab Werk,

ausschließlich Verpackung, Versicherung und Zollgebühren.


3.1. Hardware und Standard Software

Die Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise sind verbindlich bis zum "Gültig bis" Datum der Leistungsbeschreibung. Nach diesem Datum stattfindende eventuelle Preiserhöhungen seitens des Hardware- oder Software- Herstellers werden dem Auftraggeber weiterverrechnet. Auf Verlangen des Auftraggebers wird der Auftragnehmer entsprechende Unterlagen (Informationsschreiben des Hardware- oder Software-

Herstellers, aktuelle Preisliste) vorlegen.


3.2. Dienstleistungen

Die in Leistungsbeschreibungen angegebenen Preise für Dienstleistungen sind verbindlich bis zum "Gültig bis" Datum der Leistungsbeschreibung.

Danach ist der Auftragnehmer berechtigt, eingetretene Steigerungen von Lohn- und Materialkosten bzw. sonstige Kosten und Abgaben in seinen
Stundensätzen zu berücksichtigen. Die neuen Stundensätze müssen dem Auftraggeber mindestens ein Monat vor ihrer erstmaligen Anwendung
bekannt gegeben werden. Solche Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein als akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen. Dienstleistungen, die der Auftragnehmer über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinaus auf Wunsch des Auftraggebers erbringt, werden zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuell gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Dienstleistungen werden innerhalb der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers erbracht. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die bei der Leistungserbringung entstehenden Aufwendungen für Techniker- und Auslösungssätze trägt der Auftraggeber, insbesondere auch
für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nachösterreichischem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit. Die genaue Regelung ist in der Leistungsbeschreibung definiert.


3.3. Reisekosten

Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die genaue Regelung ist in der
Leistungsbeschreibung definiert. 


4. Lieferzeit, Termine und Rücktrittsrecht

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Die Lieferzeiten verstehen sich freibleibend. Die Lieferzeit beginnt erst nach völliger Klärung des Auftrages für beide Teile und nach der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die OpEx GmbH. Teillieferungen sind zulässig, auch wenn dadurch dem Empfänger höhere Versandspesen entstehen. Die angestrebten
Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle
notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierten Leistungsbeschreibungen und Ausarbeitungen zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der
Auftraggeber. Unvorhersehbare, unerwartete Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Ausfall/Verzögerung von
Vorlieferanten gestatten beiden Vertragspartnern die Neufestsetzung von Terminen. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, unter angemessener, mindestens jedoch 14- tägiger Nachfristsetzung mit eingeschriebenem Brief vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird. Ein Rücktritt von bereits erbrachten Teillieferungen und -leistungen ist jedoch  ausgeschlossen. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, nachträglich festgestellte Kreditgefährdung oder unzumutbare Erschwerung der Lieferung berechtigen die OpEx GmbH zum ganzen oder teilweisen Rücktritt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers auf Grund von Lieferzeitüberschreitungen sind ausgeschlossen, soweit die Verzögerung nicht auf vom Lieferanten zu vertretender grober Fahrlässigkeit beruht.


5. Verpackung

Die Waren werden nach dem Ermessen der OpEx GmbH in handelsüblicher Weise verpackt und versandt. Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung des Verpackungsmateriales in wieder verwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage. Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg. Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die die OpEx GmbH nicht zu vertreten hat, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht erfolgen, so geht deren Lagerung bei der OpEx GmbH oder Dritten auf Rechnung des Auftraggebers.


6. Versand

Sendungen die durch Dritte (z.B. Spedition, Paketdienst) erfolgen, laufen auf Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht vom Tage der Bereitstellung der Lieferung an auf den Auftraggeber über. Die OpEx GmbH haftet lediglich für ordnungsgemäße Abfertigung durch ihre Mitarbeiter.


7. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung ist innerhalb der vereinbarten Fristen, 10 Tage netto, jeweils ab Rechnungsdatum fällig. Skontierung ist nur zulässig, wenn alle fälligen Rechnungen bezahlt sind. Zielüberschreitungen berechtigen zu Verzugszinsen mit 5 % über dem Diskontsatz der Europäischen Zentralbank. Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Auftraggebers bekannt, ist die OpEx GmbH berechtigt, sofortige Zahlung oder hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Auftraggebers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Auftraggeber die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.


8. Konstruktion-, Form- und Farbänderungen

Die OpEx GmbH behält sich Konstruktions-, Form- und Farbänderungen vor. Abbildungen und Beschreibungen sind deshalb unverbindlich. Die Angaben über Gewicht, Maße, Leistungen, Farben usw. sind nur Richtwerte.


9. Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so kann die OpEx GmbH unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.


10. Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung

Werden Teile, die einem erhöhten Verschleiß ausgesetzt sind, etwa bei einem Einsatz von bis zu 40 Stunden je Woche oder im Zweischichtbetrieb, innerhalb von 6 Monaten bzw. 3 Monate im Zweischichtbetrieb unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt, so wird vermutet, dass die Beeinträchtigung verschleißbedingt ist, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder der Art der Beeinträchtigung unvereinbar. Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Aufgrund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen. Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens 2 Wochen nach Ablieferung nach Ihrer Entdeckung erfolgen. Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn keine reine Quittung erteilt wurde. Verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die

Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die die OpEx GmbH nicht zu vertreten hat, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach
Gefahrenübergang. Die OpEx GmbH haftet nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse. Für Fremderzeugnisse haftet die OpEx GmbH nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfang in dem der Unterlieferer der OpEx GmbH gegenüber die Gewähr übernommen hat. Zur Vornahme und Nachbesserung und Ersatzlieferungen hat der OpEx GmbH Auftraggeber die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da die OpEx GmbH andernfalls von der Mängelhaftung befreit ist. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten trägt die OpEx GmbH soweit die Beanstandung berechtigt ist die Transport-, Wege-. Arbeits-, und
Materialkosten. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die OpEx GmbH soweit die
Beanstandung berechtigt ist die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der
Auftraggeber. Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten auch zur Inbetriebnahme ohne die schriftliche Genehmigung durch die OpEx GmbH vornehmen. Ein Anspruch auf Ersatz
von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf Grund einer Zusicherung
entstanden ist.


11. Beanstandungen

Beanstandungen der Ware oder der Rechnung müssen unverzüglich nach Empfang schriftlich erfolgen, bei offensichtlichen Mängeln spätestens
innerhalb von 8 Tagen. 


12. Eigentumsvorbehalt

Die OpEx GmbH behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des
Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Die OpEx GmbH ermächtigt
den Auftraggeber, im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes, über die Ware zu verfügen. Er tritt der OpEx GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura–Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der OpEx GmbH, die Forderung
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die OpEx GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich die Vermögenssituation des Auftraggebers nicht wesentlich verschlechtert, der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Ist solches aber der Fall oder liegt ein sonstiger wichtiger Grund vor, kann die OpEx GmbH verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Diese Vorausabtretung umfasst die erworbene Forderung ebenso wie bestellte Sicherheiten und eventuelle Forderungssurrogate. Andere Verfügungen über die Ware sind nicht gestattet und verpflichten zum Schadenersatz. Befindet sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die OpEx GmbH nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass die Ansprüche der OpEx GmbH im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen. Kommt der Auftraggeber mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, kann die OpEx GmbH vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Auftraggeber für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf die Rechte der OpEx GmbH hinzuweisen und die OpEx GmbH unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, der OpEx GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber
für den der OpEx GmbH entstandenen Aufwand. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere
diesen auf eigene Kosten gegen Feuer- Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.


13. Haftung

Für sämtliche Material- und/oder Personenschäden, die aus einer unsachgemäßen Bedienung entstehen, wird keine Haftung übernommen.
Insbesondere hat der Auftraggeber die mitgelieferten bzw. die bei der Lieferung auch mündlich erteilten Bedienungshinweise zu beachten. Bei
Unklarheiten hat er beim Lieferanten bzw. Hersteller Auskunft einzuholen. Über die gewährten Ansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängel der gelieferten Ware sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.


14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Wels(A). Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Die Anwendbarkeit des UN Kaufrechts wird ausgeschlossen.

 
 
 
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